Samstag, 21. Mai 2016

Arbeitserlaubnis nach §11 TierSchG

Ich verfüge über die ordnungsbehördliche Erlaubnis gewerbsmäßig Hunde Dritter auszubilden oder die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anzuleiten gemäß §11 Abs. 1 Nr.8f TierSchG mit dem Schwerpunkt therapeutische Arbeit.

Falls Sie, liebe(r) Hundefreund(in), bislang einen besonderen Wert auf diese Erlaubnis bei einem Trainer gelegt haben und es sogar zum Auswahlkriterium erhoben haben, können Sie sich gerne unter dem folgenden Link darüber informieren, weshalb eine solche Erlaubnis keineswegs ein Qualitätsmerkmal für einen Hundetrainer oder eine Hundeschule sein sollte.

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